
Vertragsbedingungen der All Kurier GmbH, Berlin (Stand:
29.11.2007)
1 Anwendungsbereich
1.1 Unsere Leistungen (Beförderung von Gut, Umschlag,
Zwischenlagerung, Lagerung und sonstige beförderungsnahe Leistungen) erbringen
wir zu den nachfolgenden Vertragsbedingungen, die auch gegenüber Nichtkaufleuten
(Verbrauchern) Anwendung finden. Die Vertragsbedingungen gelten auch für
zukünftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Die Fahrer sind
zur Entgegennahme oder Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht
bevollmächtigt.
1.2 Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung sind von
unseren Leistungen Güter ausgeschlossen:
1.2.1 von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt
oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter im Sinne
des Gefahrgutgesetzes. Werden diese gleichwohl übergeben, so haftet der
Auftraggeber für entstehende Schäden.
1.2.2 besonders wertvolle, empfindliche bzw. leicht zerbrechliche
oder Diebstahlsgefährdete Güter (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck,
Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten,
gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren,
Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
EDV-Geräte und –Zubehör, Glas, Porzellan) sowie Güter mit
einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr. Der Auftraggeber hat
uns so rechtzeitig vor Übernahme schriftlich zu informieren, dass wir die
Möglichkeit haben, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen
für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.
1.2.3 Briefe oder briefähnliche Sendungen, die ausschließlich
der Beförderung durch die Deutsche Post AG unterliegen.
1.2.4 Nachnahme-Sendungen. Nachnahmeaufträge werden nur
auf der Grundlage einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung akzeptiert.
Eine – ohne Beachtung dieser Form – im Einzelfall erteilte Nachnahmeweisung
verpflichtet uns nicht zur Erhebung der Nachnahme.
1.3 Werden Aufträge durch unsere Kooperationspartner,
und zwar DER KURIER, General Logistics Systems Germany GmbH & Co. oHG (GLS)
und Federal Express Corporation (FEDEX) oder andere Dritte ausgeführt,
kommen die Geschäftsbedingungen der Kooperationspartner oder der beauftragten
Dritten zur Anwendung.
2 Auftrag, Frankatur, Preise
2.1 Soweit mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wird,
ist der von uns zur Verfügung gestellte Frachtbrief vom Auftraggeber
auszustellen, am Beförderungsgut zu befestigen und uns das Gut mit dem
Frachtbrief zu übergeben.
2.2 Wir befördern nur "frei Haus-Sendungen".
"Unfrei"-Sendungen sind als solche ausdrücklich auf dem Frachtbrief
zu deklarieren. Der Auftraggeber und der Empfänger haften für alle
Frachten gesamtschuldnerisch.
2.3 Das Entgelt für jeden Auftrag richtet sich nach den
jeweils gültigen Tarifen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
und Transportversicherungsprämie.
2.3.1 Weitere Kosten, wie Treibstoffzuschlag, Autobahnmaut,
Security-Kosten etc. werden in dem aktuellen Tarif gesondert ausgewiesen und
in Rechnung gestellt, auch wenn hierzu eine vorherige schriftliche Mitteilung
an den Auftraggeber nicht erfolgt. Die aktuellen Tarifunterlagen stellen wir
Ihnen gern zur Verfügung, können aber auch auf unserer Homepage (www.allkurier.de)
unter „Aktuelles“ eingesehen oder vor Auftragserteilung telefonisch
in unserer Auftragsannahme erfragt werden.
2.3.2 Bei Rechnungslegung berechnen wir für jede Rechnung
einen vom Rechnungsbetrag abhängigen Pauschalbetrag für Porto und
Papiere. Die aktuellen Tarifunterlagen stellen wir Ihnen gern zur Verfügung,
können aber auch auf unserer Homepage (www.allkurier.de) unter „Aktuelles“
eingesehen oder vor Auftragserteilung telefonisch in unserer Auftragsannahme
erfragt werden.
2.4 Kosten, die bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger
oder für den zweiten und jeden weiteren Zustellversuch an dieselbe Adresse
sowie bei einer Umverfügung (z.B. wegen falscher Adresse) entstehen, trägt
der Auftraggeber. Ist der Empfänger mehr als 5 Werktage nicht annahmebereit,
werden entstehende Lagerkosten dem Auftraggeber belastet.
2.5 Der Ausschluss einer Alternativzustellung muss vom Auftraggeber
eindeutig in unserem Frachtbrief gekennzeichnet werden.
2.6 Die Ausführung von Sonderleistungen wie Wochenend-,
Termin und Feiertagszustellungen müssen vom Auftraggeber telefonisch vorab
angemeldet und in dem Frachtbrief eindeutig vermerkt werden. Sendungen mit Terminzustellung
in strukturschwachen (zum Beispiel: ländlichen) Gebieten, müssen vorher
telefonisch mit unserer Auftragsannahme abgestimmt werden.
2.7 Wir sind berechtigt, den Transportweg und das Transportmittel
für die Beförderung der Sendung nach eigenem Ermessen auszuwählen,
wenn hierdurch für den Auftraggeber kein Serviceverlust entsteht.
3 Beförderungsgut, Verpackung, voluminöse
Güter
3.1 Der Auftraggeber hat uns bei Auftragserteilung schriftlich
zu unterrichten über Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt
der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen
Wert der zu befördernden Güter. Die Angaben sind im Frachtbrief einzutragen.
3.2 Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber
zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, die Unrichtigkeit
war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.
3.3 Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar
mit den für ihre auftragsmäßige Behandlung erforderlichen Kennzeichen
zu versehen (Adressen, Zeichen, Nummern, Symbole für Handhabung und Eigenschaften).
Alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. Packstücke
sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages gebildete
Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons,
Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
3.4 Die transportsicherer Verpackung des Beförderungsgutes
obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht
transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die von uns zur Verfügung gestellten Standardverpackungen hat der Auftraggeber
auf ihre Eignung als transportsichere Verpackung für die Beförderung
des Transportgutes zu prüfen; eine Haftung aus der Überlassung von
Standardverpackungen übernehmen wir nicht, auch nicht, wenn wir auf Wunsch
des Auftraggebers Verpackungstätigkeiten durchführen.
3.5 Als voluminös gelten Güter, deren Volumengewicht
höher ist als das Effektivgewicht. Die Abrechnung erfolgt nach dem Volumengewicht
sofern das Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Berechnung
des Volumengewichts erfolgt mit der Formel "(Länge x Breite x Höhe
des Beförderungsguts in cm):6000 = Gewicht in Kilogramm".
4 Versicherung
4.1 Für Warensendungen, auch Drucksachen, besteht eine
Waren- und Vermögensschadenversicherung (Transportversicherung) bis
EUR 2.500,00 nach Maßgabe des Haustarifes zur Transportversicherung, es
sei denn der Auftraggeber hat darauf schriftlich verzichtet. Bei höheren
Werten kann durch Deklaration auf der Vorderseite des Frachtbriefes eine weitergehende
Transportversicherung eingedeckt werden. Versicherungsaufträge, die einen
Versicherungswert von EUR 25.000,00 übersteigen, werden erst nach ausdrücklicher,
schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
4.2 Für Dokumentensendungen besteht eine Transportversicherung
bis EUR 750,00. Eine Höherversicherung ist hier nicht möglich.
4.3 Im Übrigen besorgen wir die Versicherung des Beförderungsgegenstandes,
zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer
schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den
zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheiden wir nach pflichtgemäßem
Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie
zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung
steht uns eine besondere Vergütung und Ersatz unserer Auslagen zu.
5 Haftung
5.1 Wenn und soweit ein Schaden durch einen unserer Kooperationspartner
oder einen von uns beauftragten Dritten verursacht wird, bestimmt sich unsere
Haftung nach den mit diesen Unternehmen vereinbarten vertraglichen Bestimmungen.
Eine weitergehende Haftung besteht für uns nur, wenn und soweit der Schaden
auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.
5.2 Im Übrigen haften wir nach den frachtrechtlichen Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches (§§ 407 ff HGB), auch für das Verhalten
von Mitarbeitern und zur Erfüllung eingesetzter Dritter wie für eigenes
Verhalten. Wir haften für:
· Güterschäden, dass heißt Verlust und Beschädigung
des Beförderungsgutes;
· Lieferfristüberschreitung, dass heißt für Vermögensschäden,
die wegen der Überschreitung der Lieferfrist entstehen;
· sonstige Vermögensschäden, dass heißt solche, die nicht
mit einem Güterschaden oder der Überschreitung der Lieferfrist zusammenhängen
und keine Sach- oder Personenschäden sind, sofern uns ein Verschulden trifft.
Bei Beförderungen per Kraftfahrzeug auf der Straße, per Flugzeug
oder Eisenbahn wird nach den für diese Verkehrsmittel geltenden Vorschriften
gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden.
6 Haftungsausschlüsse
Wir sind von der Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund
- befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von uns verschuldete
Weisung des Auftraggebers oder eines Verfügungsberechtigten oder durch
Umstände, die wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
abwenden konnten, verursacht worden ist.
7 Haftungsbeschränkungen
Soweit zwingende Bestimmungen (Ziffer 5.2) nicht entgegenstehen
und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.6 ist unsere Haftung - gleich aus
welchem Rechtsgrund - wie folgt beschränkt:
7.1 Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt
auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten
oder in Verlust geratenen Beförderungs- oder Lagergutes.
7.2 Bei Überschreitung der Lieferfrist haben wir - ohne
weiteren Schadenersatz - eine Entschädigung für den nachgewiesenen
Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Frachtentgeltes zu leisten.
Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb
der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder, falls keine Frist vereinbart
worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung
der Umstände die Frist überschreitet, die einen sorgfältigen
Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.
7.3 Für andere als die in Ziffer 7.2 dieser Geschäftsbedingungen
genannten reinen Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf
den dreifachen Betrag des vertraglich vereinbarten Frachtentgelts.
7.4 In jedem Fall ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund
- begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Beförderungsgegenstände,
die Gegenstand des Schadens sind, höchstens auf das Dreifache des Betrages,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
7.5 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere
als die in Ziffer 7.1 bis 7.4 dieser Vertragsbedingungen geregelten Höchstbeträge
schriftlich im Vertrag vereinbaren.
7.6 Die in Ziffer 6 und 7 dieser Geschäftsbedingungen
vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten
für jeden Anspruch gegen uns in Bezug auf das Beförderungsgut, das
Gegenstand des uns erteilten Auftrages ist, auf welchem Rechtsgrund der
Anspruch auch beruht. Auf die in diesen Vertragsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse
und Haftungsbeschränkungen können sich auch unsere Bediensteten
sowie Personen berufen, für die wir haften, es sei denn, sie haben den
Schaden durch Vorsatz oder leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch
Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitender
Funktion und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde. Der Nachweis des vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller.
7.7 Der Auftraggeber hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen,
die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers
gegen uns geltend gemacht werden.
8 Ablieferung, Reklamation
8.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft
oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder
in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende erwachsene Person
erfolgen.
8.2 Transportverpackungen sind unmittelbar bei Ablieferung
des Beförderungsgutes auf äußere Schäden zu kontrollieren.
Ist ein Schaden an der Transportverpackung ersichtlich, muss das Beförderungsgut
auf Schäden untersucht und vorhandene Schäden sogleich gemäß
nachfolgender Ziffer 8.3 reklamiert werden.
8.3 Ist bei Ablieferung ein Schaden am Beförderungsgut
äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben
konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von
beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich
nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich - spätestens
sieben Tage nach Ablieferung - schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht
trifft den Anspruchsteller.
9 Zahlung, Aufrechnung, Verjährung
9.1 Die Abrechnung der Beförderungen erfolgt 14tägig
oder nach Vereinbarung. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen
bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein. Wir berechnen
im Falle des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen und die ortsüblichen
Spesen berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
9.2 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen,
Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an uns, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden,
hat uns der Auftraggeber auf Aufforderung sofort zu befreien.
9.3 Gegenüber vertraglichen, dieser Vereinbarung unterfallenden
Ansprüchen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen
ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen
Gegensprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
9.4 Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche,
die uns aus den dieser Vereinbarung unterliegenden Leistungen an den Auftraggeber
zustehen, haben wir ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den
in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im
Verzug, können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in unserem
Besitz befindlichen Gütern und Werten so viel, wie nach unserem pflichtgemäßen
Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten
verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Auftraggeber
trotz durchgeführter Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für
den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir die übliche Verkaufsprovision
vom Bruttoerlös berechnen.
9.5 Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren
in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten
von dem Schaden, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Beförderungsgutes.
Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf
des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, Berlin.
10.3 Sollte eine Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
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